EU-Rechtliche Planungen und Regelungen

Um weitere Unabhängigkeit von endlichen oder knappen Ressourcen, durch deren Nutzung potenziell schädliche Emissionen generiert werden, zu verringern und sich dadurch auch wichtigen Klimaschutzzielen anzunähern, setzen sich die EU und Deutschland zudem immer ambitioniertere Einsparungsziele. Dies äußert sich mittlerweile sowohl in der EU-Gebäuderichtlinie und dem Maßnahmenpaket „Fit for 55“ (Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % im Vergleich zu 1990) zur Umsetzung des europäischen Green Deals als auch im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Hierbei rücken im Rahmen der Lebenszyklusbetrachtung (Life-Cycle-Analysis, auch kurz LCA) neben dem betriebsbezogenen Energieverbrauch und den THG-Emissionen zunehmend auch weitere Umweltindikatoren und Ressourcen-Parameter in den Fokus. So ist mitunter ein hoher Anteil des Gebäudeenergiebedarfs während des Lebenszyklus als sogenannte graue Energie in der Gebäudemasse gebunden.

Mit steigender Effizienz der Gebäude durch zusätzlichen Einsatz von Material und technischer Gebäude-Ausstattung (TGA) nimmt der Anteil jener Energie, welche entlang der Wertschöpfungskette, der Errichtung und der Sanierung von Gebäuden aufgewendet wird (sowie der damit einhergehend verursachten Emissionen) weiter zu. Das macht eine ganzheitlich energetische Gebäudebetrachtung – von der Herstellung weiter über die Errichtung der Gebäude, deren Betrieb bis hin zum Abriss sowie letztlich der nachfolgenden Wiederverwertung von Materialien – immer sinnhafter.

Es ist daher u. a. davon auszugehen, dass die Betrachtung der Gebäudenutzung im Rahmen einer Lebenszyklusanalyse bzw. Ökobilanzierung und die Erstellung von Materialpässen für Gebäude künftig auch als EU-Vorgabe verbindlich werden könnte. Näheres hierzu wird im „Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the energy performance of buildings (recast)“ beschrieben und erläutert. Hierzu ist im Art. 7 der Richtlinie festgehalten, dass neue Gebäude ab dem Jahr 2030 und neue öffentliche Gebäude ab dem Jahr 2027 emissionsfrei sein müssen. Unter Art. 7(b) ist zudem festgehalten, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude ab dem Jahr 2030 im Einklang mit dem Level(s)-Rahmen berechnet werden muss, um Informationen über die Lebenszyklusemissionen von Neubauten zu erhalten.

Da die Lebenszyklusemissionen bei großen Gebäuden von besonderer Bedeutung sind, gilt die Verpflichtung zur Berechnung dieser Emissionen für große Gebäude (mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 Quadratmetern) bereits ab 2027.

Ressourcenschonendes Wirtschaften wird demnach in jedem Wirtschaftszweig immer wichtiger. Aspekte der Nachhaltigkeit gelten als Treiber dieser Entwicklung. Aber auch finanzielle Gründe spielen eine Rolle, da Rohstoffe durch beeinträchtigte Wertschöpfungsketten immer knapper und damit teurer werden. Neben immer effizienter werdenden Produktionsverfahren nimmt auch das Recycling von Materialien und die Weiternutzung gut erhaltener Baustrukturen im Zuge der Sanierung von Gebäuden einen immer höheren Stellenwert ein.

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