Wer bestimmt jedoch, an welche Auflagen sich die Eigentümer von Kulturdenkmälern im konkreten Fall halten müssen? Die Antwort hierauf findet sich erneut im Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Gem. § 24 Abs. 2 DSchG handelt es sich bei den Denkmalschutzbehörden um:
- die oberste Denkmalschutzbehörde (Ministerium des Innern und für Sport),
- die obere Denkmalschutzbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, kurz: ADD) sowie
- die unteren Denkmalschutzbehörden (Kreis- oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte).
Zuständig für die Genehmigung von Veränderungen ist die jeweilige untere Denkmalschutzbehörde. Eine Übersicht über alle unteren Denkmalschutzbehörden liefert die Generaldirektion Kulturelles Erbe auf ihrer Webseite. Diese Behörde nimmt die Funktion der sogenannten Denkmalfachbehörde gem. § 25 DSchG ein und ist für fachliche Angelegenheiten des Denkmalschutzes zuständig.
Als beratendes Gremium steht der Landesbeirat für Denkmalpflege der obersten Denkmalschutzbehörde sowie der Denkmalfachbehörde zur Seite (§ 26 DSchG). Letztere kann zusätzlich ehrenamtliche Denkmalpfleger berufen; gleiches gilt für die unteren Denkmalschutzbehörden (§ 27 DSchG). Die oberste Denkmalschutzbehörde kann Organisationen, die sich gemäß ihrer Satzung mit Aufgaben des Denkmalschutzes befassen, als „anerkannte Denkmalpflegeorganisationen“ benennen, welche ihre Arbeitsergebnisse mit den Denkmalschutzbehörden teilen müssen und diesen auch Maßnahmen vorschlagen können (§ 28 DSchG).