Sonstiges

Wer dem Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz zuwiderhandelt, begeht gem. § 33 DSchG eine Ordnungswidrigkeit. Die Zerstörung eines Kulturdenkmals oder die Umgestaltung eines solchen ohne Genehmigung kann eine Geldbuße i. H. v. bis zu einer Million Euro zur Folge haben. In anderen Fällen können Geldbußen i. H. v. bis zu 125.000 € erteilt werden.

Bezüglich anfallender Gebühren legt § 35 DSchG die Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden als „frei von landesrechtlichen Gebühren“ fest. Für die Erstellung von Gutachten und die Ausstellung von Bescheinigungen (etwa für das Finanzamt) durch die Denkmalfachbehörde gilt dies jedoch nicht.

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