Bei baulichen Eingriffen an denkmalgeschützten Gebäuden gelten strengere Regeln als bei baulichen Eingriffen an z. B. herkömmlichen Wohngebäuden. Denn Maßnahmen, wie der (Teil-) Abbruch, der Ausbau oder das Umsetzen des Gebäudes, sowie eine Nutzungsänderung, Umgestaltungen oder die Änderung des äußeren Erscheinungsbildes bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde. Daher ist die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude mit einem höheren zeitlichen Aufwand verbunden und erfordert höhere Investitionen. Welche juristischen Vorgaben die verschiedenen Instanzen bei der Sanierung denkmalgeschützter Gebäude vorgeben und wie das Genehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz abläuft, soll im folgenden Abschnitt kurz erläutert werden.