In Deutschland befasst sich das Bundesrecht nur begrenzt mit Denkmalschutz. Das Gebäudeenergiegesetz (GEGDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) führte 2020 das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und dient einer möglichst sparsamen Energienutzung in Gebäuden bei zunehmender Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Kälte, Strom und Wärme. Im Hinblick auf den Aspekt der Wirtschaftlichkeit, soll das Gesetzt dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Beseitigung von Energieimportabhängigkeiten dienen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen.) regelt, wie ein Haus gebaut, saniert und technisch ausgestattet werden darf. Hierzu werden Grenzwerte definiert, welche es einzuhalten gilt. Bereits erwähnter §105 GEGDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) führte 2020 das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und dient einer möglichst sparsamen Energienutzung in Gebäuden bei zunehmender Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Kälte, Strom und Wärme. Im Hinblick auf den Aspekt der Wirtschaftlichkeit, soll das Gesetzt dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Beseitigung von Energieimportabhängigkeiten dienen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen. erlaubt jedoch, dass bei Denkmälern von den Anforderungen des Gesetzes abgewichen werden darf, wenn durch die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild des jeweiligen Denkmals beeinträchtigt würde oder die Maßnahmen zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen.
Gemäß § 102 Abs. 1 GEGDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) führte 2020 das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und dient einer möglichst sparsamen Energienutzung in Gebäuden bei zunehmender Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Kälte, Strom und Wärme. Im Hinblick auf den Aspekt der Wirtschaftlichkeit, soll das Gesetzt dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Beseitigung von Energieimportabhängigkeiten dienen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen. haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf einen Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen des GEGDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) führte 2020 das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und dient einer möglichst sparsamen Energienutzung in Gebäuden bei zunehmender Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Kälte, Strom und Wärme. Im Hinblick auf den Aspekt der Wirtschaftlichkeit, soll das Gesetzt dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Beseitigung von Energieimportabhängigkeiten dienen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen. zu befreien, wenn die Ziele des GEGDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) führte 2020 das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und dient einer möglichst sparsamen Energienutzung in Gebäuden bei zunehmender Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Kälte, Strom und Wärme. Im Hinblick auf den Aspekt der Wirtschaftlichkeit, soll das Gesetzt dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Beseitigung von Energieimportabhängigkeiten dienen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen. durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Ein solcher Fall tritt beispielsweise ein, wenn die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme innerhalb der jeweiligen Nutzungsdauer nicht gegeben ist. Im Baugesetzbuch (BauGB) wird festgelegt, das Vorhaben im Außenbereich nur zulässig sind, wenn u. a. öffentliche Belange – also beispielsweise der Denkmalschutz – dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 und 3 S. 5 BauGB). Der Bund gibt also nur den Rahmen vor, dass der Denkmalschutz Beachtung finden muss.
Hierbei sieht er sich auch dem europäischen Recht verpflichtet. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es: „Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes“ (Art. 167 AEUV). Doch die Koordination der Entscheidung über konkrete Vorhaben im Bereich des Denkmalschutzes in Deutschland liegt bei den Bundesländern. Konkrete juristische Ausgestaltungen obliegen somit etwa dem Land Rheinland-Pfalz. Im hiesigen Denkmalschutzgesetz wird die Pflicht zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern festgehalten.
Bauliche Maßnahmen, welche die Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild beeinflussen können, „sind auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken“ (§ 2 Abs. 4 DSchG). Basierend auf dieser Passage kann z. B. verlangt werden, dass Fenster beim energetischen Nachrüsten in ihrer Optik nicht verändert werden dürfen, weshalb bei vielen Kulturdenkmälern sogenannte Kastenfenster (Doppelfenster) eingebaut werden.