Das Genehmigungsverfahren

Wenn ein Kulturdenkmal baulich verändert werden soll, muss in Rheinland-Pfalz gem. § 13 Abs. 1 DSchG eine Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Dabei können Nebenbestimmungen festgelegt werden, damit Eingriffe in das Kulturdenkmal auf ein Minimum reduziert werden (§ 13 Abs. 3 DSchG). Das Genehmigungsverfahren regelt § 13a DSchG. Hier wird vorgesehen, dass der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung schriftlich einzureichen ist – wobei die folgenden erforderlichen Unterlagen beizufügen sind (§ 13a Abs. 1 DSchG):

  • Pläne
  • Dokumentationen
  • Fotografien
  • Gutachten
  • Kosten– und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Sofern Unterlagen fehlen, ist die untere Denkmalschutzbehörde dazu verpflichtet, diese innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern (§ 13a Abs. 2 DSchG).

Die Entscheidung über den Antrag obliegt gem. § 13a Abs. 3 DSchG der unteren Denkmalschutzbehörde. Jedoch muss sie laut Gesetz ein „Benehmen“ mit der Denkmalfachbehörde herstellen. Hierzu muss der Antrag sowie der Entscheidungsvorschlag der unteren Denkmalschutzbehörde an die Denkmalfachbehörde übermittelt werden. Wenn sich letztere innerhalb von zwei Monaten nicht dazu äußert, gilt das Benehmen als hergestellt.

Dies bedeutet konkret, dass der Denkmalfachbehörde eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss. Die untere Denkmalschutzbehörde ist jedoch nicht vom Einverständnis der Denkmalfachbehörde abhängig. Sie kann von etwaigen Änderungswünschen abweichen, muss dies aber der Denkmalfachbehörde mitteilen. Diese hat dann die Gelegenheit, das Anliegen der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen, welche dann entweder selbst über das Anliegen entscheidet oder es zurück an die untere Denkmalschutzbehörde weist, die dann abschließend entscheidungsbefugt ist. Dieser Prozess wird in folgender Abbildung grafisch vereinfacht dargestellt:

Darstellung des Genehmigungsprozesses gemäß DSchG.
(Eigene Darstellung basierend auf §13a Abs. 3 DSchG)

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn vor Ablauf einer Frist von drei Monaten weder die zuständige Denkmalschutzbehörde noch die Denkmalfachbehörde dem Antragssteller widersprochen hat (§ 13a Abs. 4 DSchG). Ist die Genehmigung erteilt, so ist diese innerhalb von drei Jahren umzusetzen – ansonsten erlischt sie. Sie erlischt außerdem, wenn mit der Maßnahme begonnen und die Durchführung ein Jahr lang unterbrochen wird. Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jedoch um zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung mit neuen Nebenbestimmungen einhergehen kann (§ 13a Abs. 5 DSchG).

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