Begrifflichkeiten

Befasst man sich mit dem Thema „Sanierung denkmalgeschützter Gebäude“, stößt man in der Regel schnell auf bestimmte juristische, aber auch nicht juristische Begrifflichkeiten. Bereits das Wort „Denkmalschutz“ erfordert juristisch eine Definition. Das rheinland-pfälzische Denkmalschutzgesetz definiert den Denkmalschutz als „Aufgabe“, die dem Erhalt der Pflege, dem Überwachen des Zustandes, der Abwendung von Gefahren, dem Bergen sowie der wissenschaftlichen Erforschung von sogenannten „Kulturdenkmälern“ dient (§ 1 DSchG). Das Gesetz beschreibt Kulturdenkmäler als „Gegenstände aus vergangener Zeit, die […] kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation aus […] städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht“ (§ 3 DSchG).

Während diese Begriffe von Gesetzes wegen definiert wurden, finden sich weitere Begriffe, welche sich nicht ohne weiteres klar definieren lassen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nennt etwa die „sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ (§ 105 GEG), ohne diese weiter zu definieren. Auf diesen Begriff stößt man auch bei der Antragstellung zur KfW-Förderung. Hier heißt es, dass das jeweilige Gebäude „durch die Kommune durch Satzung, öffentliche Listung bzw. im Rahmen eines beschlossenen integrierten Stadtentwicklungskonzepts oder Quartierskonzepts ausdrücklich als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ auszuweisen ist.1 Somit liegt die Begriffsdefinition bei den einzelnen Kommunen.


  1. KfW. (2021). KfW-Formular „Zusätzliche Bestätigung für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“, Version 11/2021. ↩︎

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