Bei baulichen Eingriffen an denkmalgeschützten Gebäuden gelten strengere Regeln als bei baulichen Eingriffen an z. B. herkömmlichen Wohngebäuden. In diesem Zusammenhang definiert das rheinland-pfälzische Denkmalschutzgesetz den Denkmalschutz als „Aufgabe“, welche dem Erhalt der Pflege, dem Überwachen des Zustandes, der Abwendung von Gefahren, dem Bergen sowie der wissenschaftlichen Erforschung von sogenannten „Kulturdenkmälern“ dient (§ 1 DSchG). Das Gesetz beschreibt Kulturdenkmäler als „Gegenstände aus vergangener Zeit, die […] kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation aus […] städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht“ (§ 3 DSchG).
Während diese Begriffe von Gesetzes wegen definiert wurden, finden sich weitere Begriffe, die sich nicht ohne weiteres klar definieren lassen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEGDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) führte 2020 das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und dient einer möglichst sparsamen Energienutzung in Gebäuden bei zunehmender Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Kälte, Strom und Wärme. Im Hinblick auf den Aspekt der Wirtschaftlichkeit, soll das Gesetzt dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Beseitigung von Energieimportabhängigkeiten dienen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen.) nennt etwa die „sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ (§ 105 GEGDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) führte 2020 das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und dient einer möglichst sparsamen Energienutzung in Gebäuden bei zunehmender Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Kälte, Strom und Wärme. Im Hinblick auf den Aspekt der Wirtschaftlichkeit, soll das Gesetzt dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Beseitigung von Energieimportabhängigkeiten dienen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen.), ohne diese weiter zu definieren. Bei der Antragstellung zur KfW-Förderung kommt dieser Begriff ebenfalls zum Tragen. Hier heißt es, dass das jeweilige Gebäude „durch die Kommune durch Satzung, öffentliche Listung bzw. im Rahmen eines beschlossenen integrierten Stadtentwicklungskonzepts oder Quartierskonzepts ausdrücklich als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ auszuweisen ist.1 Hierbei liegt die Begriffsdefinition somit bei den einzelnen Kommunen.
Bei Gebäuden, die räumlich zusammenhängen, findet sich häufig der Begriff des „Ensembleschutzes“, der aus juristischer Sicht jedoch keine Relevanz findet und daher nicht definiert wird. Einen annähernden juristischen Hintergrund bietet hingegen die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in § 62, bei der ein Aufzählungspunkt bezüglich genehmigungsfreier Vorhaben lautet: „Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in an und auf Dach- und Außenwandflächen […] ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern“ (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. e LBauO).
Aus denkmalpflegerischer Sicht geht es bei dem Begriff um das Lösen vom Einzeldenkmal und um die Betrachtung ganzer Gebäudekomplexe oder von historisch wertvollen Orten, wie etwa Plätzen, Parks oder Straßen. In der Vergangenheit führte u. a. dieser „Ensembleschutz“ oft dazu, dass PV-Anlagen auf entsprechenden Gebäuden nicht errichtet werden durften.2 Mittlerweile hat sich die PV-Branche an die Anforderungen des Denkmalschutzes angepasst und bietet denkmalkonforme Lösungen an, welche im Nachfolgenden beleuchtet werden. Beispielsweise gibt es speziell für den Denkmal- und Ensembleschutz entwickelte, farbige PV-Module. So wurden am MVZ-Gebäude im Pfaff-Quartier gebäudeintegrierte PV-Anlagen (engl.: building-integrated photovoltaics, kurz: BIPV) angebracht, welche mit dem Denkmalschutz konform gehen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat zuletzt sein Denkmalschutzgesetz an die Belange des Klimaschutzes angepasst. Die am 01. Juni 2022 in Kraft getretene Gesetzesnovelle erleichtert die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden.3
Die Entwicklungen zeigen deutlich: Der Denkmalschutz und die Nutzung oder vielmehr Installation von Photovoltaikanlagen sind mittlerweile keine Gegensätzlichkeiten mehr, sondern lassen sich miteinander vereinbaren!
[1] Link: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BauORPV27P62
- KfW. (2021). KfW-Formular „Zusätzliche Bestätigung für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“, Version 11/2021. ↩︎
- IfaS. (2005). „Strom aus der Sonne“, Leitfaden: Photovoltaik für Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche der Pfalz. ↩︎
- PV magazine. (2022). Nordrhein-Westfalen – neues Denkmalschutzgesetz ermöglicht mehr Photovoltaik. Abgerufen am 17. August 2022 von https://www.pv-magazine.de/2022/04/08/nordrhein-westfalen-neues-denkmalschutzgesetz-ermoeglicht-mehr-photovoltaik/ ↩︎