Allgemeines

Die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude erfordert das Zusammenspiel unterschiedlicher Disziplinen. Zunächst gelten für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude gleichermaßen die Anforderungen, wie sie auch für nicht denkmalgeschützte Gebäude gelten. Etwa muss der Brandschutz gewährleistet sein. Je nach individueller Anforderung an die Nutzung des Gebäudes muss ausreichend Barrierefreiheit gegeben sein. Es müssen die Fenster zur gewünschten Tageslichtnutzung beitragen, ggf. auch zum Wärmeschutz in den Sommermonaten und nicht zuletzt zum Schallschutz. Letzteres gilt grundsätzlich bei den konstruktiven Kriterien, zu denen auch der Witterungsschutz, die Absturzsicherung oder die Bauakustik zählen. Die thermische Behaglichkeit für die Menschen im Gebäudeinnern muss gegeben sein. Und weiterhin die energetischen Anforderungen, um die es in diesem Abschnitt geht.

Die geeignete Wahl der Energiequelle und des bestmöglichen energetischen Standards des Gebäudes muss zwingend bei der Sanierung erörtert werden. Zu diesem Zweck werden im folgenden Teil relevante Informationen dargelegt, welche die Grundlage für jeden Eigentümer eines zu sanierenden denkmalgeschützten Gebäudes bieten sollen.

Dabei ist die zentrale und grundlegende Regel des Denkmalschutzes leicht formuliert; in der Umsetzung lässt sich diese Regel jedoch sehr unterschiedlich interpretieren:

Die Optik eines denkmalgeschützten Gebäudes muss weitestgehend erhalten bleiben!

Die Interpretation des Stichworts „weitestgehend“ obliegt dabei der jeweiligen zuständigen Behörde. Es existieren keine klar formulierten Regeln, wie ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert werden muss. Grund hierfür ist die Einzigartigkeit eines jeden Gebäudes. Jedes denkmalgeschützte Gebäude hat seine eigenen Merkmale, die schutzwürdig sind, sodass sich keine allgemeingültigen Regeln aufstellen lassen. Die einzuhaltenden Vorgaben für ein individuelles Gebäude liefert die durch das jeweilige Bundesland festgelegte Denkmalbehörde. In Rheinland-Pfalz ist die jeweilige untere Denkmalschutzbehörde zuständig (siehe rechtliche Rahmenbedingungen).

Wenn also ein Vorhaben geplant wird, ist es zwingend notwendig, von vornherein mit der zuständigen Behörde Rücksprache zu halten und einen engen Kontakt zu pflegen. Bereits vor Antragsstellung für die Baumaßnahmen am Denkmal sollte die Denkmalschutzbehörde kontaktiert werden. Auf diese Weise werden Verzögerungen in der Umsetzungsphase vermieden und ein möglichst reibungsloser Ablauf gewährleistet. Im Folgenden soll auf verschiedene bauphysikalisch typische Aspekte von Gebäuden eingegangen werden. Es werden Lösungsmöglichkeiten für die unterschiedlichsten Problemfälle bei der energetischen Sanierung im Denkmalbereich dargelegt und erörtert. Die relevanten Bauteile eines Gebäudes werden in diesem Kontext einzeln betrachtet und bewertet. Einführend gibt die folgende Abbildung zunächst einen Überblick zum generellen Ablauf einer Gebäudesanierung im Denkmalschutzbereich:

Der Prozess der Denkmalsanierung: Vom Bestand zur Sanierung! (Eigene Abbildung basierend auf Stadt Wiesbaden, 20151)

  1. Stadt Wiesbaden. (2015). Leitfaden „Energetisches Sanieren denkmalgeschützter Gebäude in Wiesbaden“. Wiesbaden. ↩︎
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